Liefer- und Zahlungsbedingungen acousticpearls.

I. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die Creátion Baumann GmbH („Verkäufer“) gegenüber Nichtverbrauchern i.S. § 310 Abs. 1 BGB erbringt. Änderungen oder Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie in Textform bestätigt.
2. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Zusagen von Vertretern, bedürfen zur Wirk-samkeit der Bestätigung des Verkäufers in Textform.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen davon nicht berührt.
 
II. Lieferung
1. Liefer-fristen gelten mit einer Toleranz von 4 Wochen, sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk oder Lager des Verkäufers verlassen hat.
2. Versandkosten Deutschland
Der Versand wird bis zu EUR 3.000,00 netto Warenwert mit einem Pauschalbetrag von EUR 89,00 berechnet. Der Versand erfolgt über EUR 3.000,00 netto Warenwert frei Lager. Für Paneele und Deckensegel mit einer Übergröße ab L /B 240 x 120 cm wird ein Pauschalbetrag von EUR 120,00 berechnet. Terminlieferungen auf Anfrage gegen Aufpreis.
3. Versandkosten Österreich
Der Versand wird bis zu EUR 3.000,00 netto Warenwert mit einem Pauschalbetrag von EUR 89,00 berechnet. Der Versand erfolgt über EUR 3.000,00 netto Warenwert frei Lager. Für Paneele und Deckensegel mit einer Übergröße ab L /B 240 x 120 cm wird ein Pauschalbetrag von EUR 120,00 berechnet. Terminlieferungen auf Anfrage gegen Aufpreis.
 
III. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsausstellung mit 3% Skonto und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Eingereichte Schecks bzw. Bankeinzüge gelten erst nach Gutschrift als Zahlung.
2. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Herabsetzung des Kaufpreises, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder das Bekanntwerden von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers zur Folge. Der Verkäufer ist weiterhin berechtigt, erfüllungshalber angenommene Schecks zurückzugeben und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
 
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer zustehen, Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
2. Eine Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Verkäufer. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.
4. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen des Verkäufers um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Bei Zurücknahme der Vorbehaltsware ist der Verkäufer berechtigt, diese freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben vorbehalten.
 
V. Gewährleistung
1. Für Mängel der Lieferung leistet der Verkäufer Gewährleistung innerhalb von 24 Monaten nach Gefahrübergang.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Menge, Maße und Qualität der gelieferten Ware unverzüglich nach der Anlieferung am Bestimmungsort zu prüfen. Mängelrügen sind innerhalb von 8 Tagen in Textform anzuzeigen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln beträgt die Rügefrist 8 Tage nach Feststellung, längstens aber 24 Monate nach Gefahrübergang.
3. Bei begründeter Mängelrüge beschränkt sich die Gewährleistung des Verkäufers grundsätzlich auf Nacherfüllung durch kostenfreie Lieferung mangelfreier Ware.
4. Im Falle eines bestimmungs-gemäßen oder beabsichtigten Ein-/Anbaus der Lieferung an andere Sachen oder Gebäude hat der Käufer bereits bei Gefahrübergang die Obliegenhheit, die für den Ein-/Anbau maßgeblichen Eigenschaften der Lieferung zu überprüfen und dem Verkäufer die festgestellten Mängel in Textform anzuzeigen.
5. Erhöhte Aus-/Einbaukosten sind dann ausgeschlossen, wenn die Lieferung nachträglich an einen anderen als den Lieferort verbracht wird, es sei denn, dies entspricht der vorhersehbaren und bestimmungsgemäßen Bestimmung der Lieferung.
6. Ersatzfähig sind nur marktübliche Aus-/Einbaukosten, die dem Verkäufer nachvollziehbar in Textform nachgewiesen werden.
7. Kommt der Verkäufer seiner Gewährleistungspflicht nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
 
VI. Haftungsbegrenzung
1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung umfasst auch schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertrags-pflichten. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. So-weit dem Verkäufer kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren und bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist 63128 Dietzenbach.
2. Gerichtsstand ist Dietzenbach bzw. die für Dietzenbach zuständigen Gerichte.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

(Stand 01/2022)